Statuten

Statuten der Jungsozialist*innen der Stadt Zürich (JUSO Stadt Zürich)

Fassung vom 16. März 2004 mit Änderungen vom 9. März 2006, 26. März 2009, 23. März 2010, 8.März 2011, 13. März 2012, 20. März 2013, 11. März 2015, 11. April 2017, 26. März 2022 und 9. Mai 2023

Wesen

Art. 1

Unter dem Namen „Jungsozialist*innen der Stadt Zürich (JUSO Stadt Zürich)“ schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gem. ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Zürich zusammen.

Art. 2

Die JUSO Stadt Zürich ist eine Sektion der JUSO Schweiz mit Sitz in Bern im Sinne von Art. 6f der Statuten der JUSO Schweiz und eine Sektion der JUSO Kanton Zürich mit Sitz in Zürich im Sinne von Art. 5f der Statuten der JUSO Kanton Zürich.

Zweck

Art. 3

Die JUSO Zürich erstrebt ein sozialistisches Gesellschaftssystem. Sie trägt insbesondere das sozialistische Gedankengut in die Jugend hinein. Sie fördert die politische Arbeit Jugendlicher auf dem Sektionsgebiet.

Art. 3a

Die JUSO Stadt Zürich setzt sich aus folgenden Regionen zusammen:
Stadt Zürich
Rechter Zürichsee
Linker Zürichsee
Limmattal-Säuliamt

Stellung zur Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich

Art. 4

Die JUSO Stadt Zürich ist die offizielle Jugendorganisation der Sozialdemokratischen Partei (SP) Stadt Zürich und übt Vertretungsrecht in deren Gremien aus.

Art. 4a

Die Positionen der JUSO Stadt Zürich sind unabhängig von denen der SP Stadt Zürich.

Mitgliedschaft

Art. 5

Mitglied der JUSO Stadt Zürich ist, wer höchstens 35 Jahre alt ist, die Statuten der JUSO Stadt Zürich anerkennt und den Mitgliederbeitrag bezahlt.

Art. 6

Die Mitgliedschaft bei der JUSO Stadt Zürich bedingt keine Mitgliedschaft bei einer Sektion der SP Stadt Zürich.

Art. 7

Die Mitgliedschaft in anderen ideologisch stark differenzierenden politischen Organisationen ist ausgeschlossen.

Organe

Art. 8

Die Organe der JUSO Stadt Zürich sind:
Jahresversammlung (JV)
Vollversammlung (VV)
Vorstand
Co-Präsidium
Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich. Alle Organe führen in ihren Sitzungen ein Protokoll.

Art. 9

Oberstes Organ der JUSO Stadt Zürich ist die JV, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammentritt. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der JV.

Art. 10

Aufgaben der JV sind insbesondere:
Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für zukünftige Tätigkeiten.
Abnahme des Jahresberichts
Abnahme des Kassaberichts
Änderungen der Statuten
Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Co-Präsidiums
Wahl der Delegierten für verschiedene Gremien
Wahl von einem*r Revisor*in

Art. 11

Die VV oder 20 Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen.

Art. 12

Anträge an die JV stellen können innerhalb der Antragsfrist:
die VV
Einzelmitglieder
der Vorstand

Art. 12a

Die Antragsfrist beträgt drei Tage. Später eingereichte Anträge werden auf Beschluss der Hälfte der anwesenden Mitglieder traktandiert.

Art. 13

Zur Statutenänderung braucht es das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder einer JV, ansonsten gilt das einfache Mehr.

Art. 13a

Zur Parolenfassung muss bei der JV das Zweidrittelmehr erreicht werden, sonst wird nach erneuter Öffnung der Voten die Parole, die das einfache Mehr erreicht hat, gegen die Stimmfreigabe gestellt und darüber abgestimmt. Beim zweiten Wahlgang gilt das einfache Mehr.

Art. 14

Die VV setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitgliedern der JUSO Stadt Zürich. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor der VV.

Art. 15

Die VV nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
Fassen von Abstimmungsparolen
Unterstützung von Initiativen und Referenden
Beitritte zu überparteilichen Komitees
Anträge an die Vollversammlung der JUSO Kanton Zürich
Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern und Co-Präsidium

Art. 16

An der VV gilt das einfache Mehr.

Art. 16a

Zur Parolenfassung muss bei der VV das Zweidrittelmehr erreicht werden, sonst wird nach erneuter Öffnung der Voten die Parole, die das einfache Mehr erreicht hat, gegen die Stimmfreigabe gestellt und darüber abgestimmt. Beim zweiten Wahlgang gilt das einfache Mehr.

Art. 17

Die Ressortbildung obliegt dem Vorstand. Sicher dazu gehören müssen jedoch Sekretariat, Finanzen, Presse, Mitgliederbetreuung und Kontakt zu anderen Organisationen. Der Vorstand sowie dessen Mitglieder sind der JV und der VV Rechenschaft schuldig.
Der Vorstand wird aus zwei Mitgliedern des Co-Präsidiums und sieben von der Jahresversammlung (oder im Falle eines Rücktrittswährend des Jahres an einer VV im Rahmen einer Ersatzwahl) gewählten Mitgliedern der JUSO Stadt Zürich gebildet.
Für die einzelnen Ressorts wird ein Pflichtenheft erstellt.

Art. 18

Der Vorstand ist insbesondere besorgt für:
Geschäftsführung
Ausführung der JV- und VV- Beschlüsse
Informierung der Mitglieder
kurzfristige Aktionen und Stellungnahmen im Sinne der JV- und VV- Beschlüsse
Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand kann über Beträge von bis zu Fr. 500.- bei einem jährlichen Maximalbetrag von Fr. 1500.- entscheiden.

Art. 19

Die presseverantwortliche Person vertritt die JUSO Stadt Zürich nach aussen. Der Kontakt zur Presse kann bei näherbestimmten Themen auch von anderen Mitgliedern übernommen werden.

Art. 20

Zur längerfristigen Behandlung einzelner Themen, sowie für einmalige Projekte können Arbeitsgruppen (AG) gebildet werden. Die AGs stehen allen Mitgliedern offen. Die VV kann beschliessen, eine AG zu wählen, der ausschliesslich die gewählten Mitglieder angehören. Die AGs informieren die VV über ihre Arbeit und führen ein Protokoll.

Art. 21

In allen Gremien oder Vertretungen müssen mehr als die Hälfte der Sitze von FLINTAQ* (Frauen, Lesben, inter, trans, non-binär, agender, questioning) Personen belegt werden. Im Co-Präsidium gilt eine maximale Männerquote von 50%.
Bei Gremien mit zwei Sitzen beträgt die FLINTAQ*- Quote mind. 50%. Bei Gremien, in denen es nur einen Sitz gibt, kommt die Quote nicht zur Anwendung.

Finanzen

Art. 22

Die JUSO Stadt Zürich finanziert sich durch:
Erhebung von Mitgliederbeiträgen über die JUSO Schweiz
Subventionen der SP Stadt Zürich
Sonstige Spenden
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der JUSO Schweiz festgelegt.

Die JUSO Schweiz zieht die Mitgliederbeiträge für die JUSO Stadt Zürich direkt bei den Mitgliedern ein und überweist sie, abzüglich der Pflichtbeiträge an die JUSO Schweiz und an die JUSO Kanton Zürich, an die JUSO Stadt Zürich.

Art. 23

Die JUSO Stadt Zürich haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung

Art. 24

Die JUSO Stadt Zürich kann nur aufgelöst werden, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder die Sektion aufrechterhalten wollen. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen dem Sektionsfonds der JUSO Schweiz zur Verfügung gestellt.

Schlussbestimmung

Art. 25

Die Statuten treten nach Annahme durch die Ausserordentliche Jahresversammlung der JUSO Stadt Zürich vom 9. Mai 2023 in der vorliegenden Form in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.